Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag
bzw. der gültigen im Mietbüro ausgehängten und im Internet
veröffentlichten Mietpreisliste. Für eigenmächtig (ohne Zustimmung des
Vermieters) durch den Mieter verlängerte Mietzeit zahlt der Mieter den
in der Mietpreisliste angegebenen Mietsatz und unter Umständen (siehe:g)
Schadenersatz für Mietausfall.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Wird das Fahrzeug nicht an der gleichen Mietstation
zurückgegeben an der es angemietet wurde, ist der Mieter verpflichtet
dem Vermieter die Rückführung zu erstatten.
Versagt der Wegstreckenzähler, so ist der Mieter verpflichtet
sich unmittelbar mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Geschieht
dies nicht, so ist der Vermieter ermächtigt entweder 200km/Tag oder
durch geeigneten Nachweis die tatsächlich gefahrenen km in Rechnung zu
stellen.
Für jede etwaige Verlängerung der ursprünglich im Vertrag
vereinbarten Mietzeit ist die dafür anfallende Miete vor dem jeweiligen
Beginn der Verlängerung zu bezahlen. Hierbei muss ausdrücklich die im
Vertrag festgelegte Mietkaution dem Vermieter in voller Höhe weiterhin
zur Verfügung stehen.
Bei eigenmächtiger Verlängerung des Mietzeitraumes durch den
Mieter, bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Vermieter berechtigt,
das Fahrzeug unmittelbar oder nach eigenem Gutdünken dem Mieter zu
entziehen und für den Mieter kostenpflichtig zur Mietstation
rückzuführen.
Überschreitet ein Mieter den Mietzeitraum und entsteht dem
Vermieter dadurch ein Schaden, da er das Fahrzeug für einen weiteren
gebuchten Mietvorgang nicht bereit stellen kann, so haftet der Mieter
für den kompletten resultierenden Mietausfall.
Storniert ein Mieter einen geschlossenen Mietvertrag oder eine
verbindliche Buchung bis 14 Tage vor Abfahrt, so fallen 25%
Stornogebühren an. Bis 7 Tage vor Abfahrt fallen 50%, danach 100%
Stornogebühr des ursprünglich festgelegten Mietpreises an.
Die vom Mieter geleistete Kaution dient zur Abgeltung aller aus
dem Mietvertrag oder einer verbindlichen Buchung resultierenden
Ansprüche des Vermieters an den Mieter. Hat der Mieter zum Zwecke der
Kautionsstellung einen Kreditkartenbeleg ausgestellt, so darf der
Vermieter über diesen alle seine aus dem Mietvertrag oder einer
verbindlichen Buchung resultierenden Ansprüche einziehen.
2. Fahrzeugnutzung
Berechtigung zur Fahrzeugnutzung
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst fahren oder von seinen
angestellten Berufsfahrern fahren lassen. Für die Dauer der Nutzung
durch Fahrer, die nicht im Mietvertrag eingetragen sind oder nicht beim
Mieter als Berufsfahrer angestellt sind, erlischt der
Kasko-Versicherungsschutz.
Obhut-Mitwirkungspflicht Der Mieter hat das Fzg sorgsam zu behandeln und alle für
die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters bzgl. auf die
Wartung zu befolgen (siehe II.3.) und den Vermieter auf eventuelle
Wartungsarbeiten, welche für den Mieter erkennbar erforderlich sind,
hinzuweisen.
Zulässige Nutzungszwecke Es ist untersagt, das Fzg zu motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerb-lichen Personen- und
Güterverkehr zu benutzen. Geländefahrten und Fahrten auf nicht
befestigten Straßen sind untersagt.
Nutzungsgebiet.
Fahrten außerhalb des EU Binnengebietes und der Schweiz sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch bei Zustimmung
des Vermieters besteht außerhalb des EU Binnengebietes und der Schweiz
kein Kasko Versicherungsschutz. Beim Verlassen des vom
Vermieter erlaubten Nutzungsgebietes erhält der Vermieter das Recht, das
Fzg für den Mieter kostenpflichtig zur Mietstation zurückzuführen und
unter Umständen den Mietvertrag einseitig zu beenden.
Anzeigepflicht von Schäden
Der Mieter muss Unfalle und Schäden am Fzg unmittelbar dem Vermieter
melden. Spätestens bei Abgabe sind die Namen und Anschriften der
Beteiligten und der Zeugen, sowie alle Kennzeichen Beteiligter unter
Vorlage einer Skizze in einem Unfallbericht an den Vermieter weiter zu
geben. Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei hinzu zu ziehen,
soweit die Aufklärung eines Schadenfalles nicht lückenlos durch die im
von ihm angefertigten Unfallbericht genannten Zeugen möglich ist.
Gegnerische Ansprüche darf der Mieter nicht anerkennen. Brand-,
Entwendungs-, Wild und Vandalismusschäden sind vom Mieter unmittelbar
der Polizei anzuzeigen.
Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fzg bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter an dessen Vermietstation zurückzugeben. Der Mieter hat das Fzg
in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit
Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fzges. Die
Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Sollte der
Mieter das Fzg vor Ablauf der Mietzeit außerhalb der Geschäftszeit des
Vermieters an der Mietstation abstellen, endet die Mietvertragsdauer
frühestens zu Beginn der Geschäftszeit des nächsten Geschäftstages oder
bei persönlicher Rücknahme durch den Vermieter. Eine Verkürzung der
Mietvertragsdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
Pflichten des Vermieters
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug.
Versicherung
Das Fzg ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung : unbegrenzt. Bei Personenschäden bis zu 2,5 Mio. EURO.
Teilkasko- und Diebstahlversicherung : Deckung
bei Brand-, Explosion-, Wild- und Diebsstahlschäden. Bei Brand-,
Explosion-, Wild und Entwendungsschäden gilt die gleiche Höchstgrenze
der Selbstbeteiligung des Mieters je Schadenereignis als vereinbart, wie
auf der Vorderseite für die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung
vereinbart. Außerhalb der EU-Vollmitgliedstaaten, der Schweiz und
vertraglich von der Nutzung ausgeschlossenen Ländern besteht keinerlei
Teilkasko- und Kaskodeckung.
Wartung Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die
technische Wartung des Fzgs vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Bei entsprechender Anmeldung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der
Wartung aufgrund des Standortes für den Vermieter nicht möglich, so hat
der Mieter die Wartung gemäß Weisung des Vermieters durchführen zu
lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die resultierenden
Wartungskosten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Reparatur Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den
Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fzgs zu gewährleisten, darf der
Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Betrag von Euro 150.- ohne
weiteres, wegen größerer Reparatur hingegen nur mit Zustimmung des
Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit
der Mieter nicht gemäß IV dieser Geschäftsbedingungen, oder gemäß
ausdrücklicher Vereinbarung haftet.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter aus Handlungen oder
Unterlassungen des Vermieters vorsätzlich oder grob fahrlässig
zugefügten Personenschäden , soweit nicht Deckung im Rahmen der für das
Fzg abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitere Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen
insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder
bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe unbeschränkt für alle von Ihm dem
Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter
unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der
Benutzung zu einem verbotenen Zweck ( siehe I.2c), durch das Ladegut
oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fzgs entstehen. Bei
Unfallflucht (§142 StGB) des Mieters, oder Verletzung seiner Pflichten
gemäß Ziffer I dieser Bedingungen, haftet der Mieter ebenfalls voll, es
sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des
Schadenfalles.
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Schäden für die durch
einen öffentlich bestellten Gutachter ermittelten Reparaturkosten, bzw.
bei Totalschäden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich
des Restwertes, je Schadenereignis beschränkt auf den im Mietvertrag
vereinbarten Höchstbetrag. Zusätzlich haftet er für anfallende
Nebenkosten: wie Gutachten-, Bergungs-, Rücktransport-, Schriftverkehr-,
und Geldverkehrskosten.
Bei den Mietausfallkosten haftender Mieter bis zur Höhe einer
Tagesmiete für jeden Tag , an dem das beschädigte Fzg dem Vermieter
nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein, oder wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die
Bestimmungen im Straßenverkehr begeht und für aus Verkehrsverstössen des
Mieters resultierenden Verwaltungsaufwand des Vermieters.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Fälligkeit und Verjährung
Es gelten die allgemeinen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn
der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder
sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
wenn der Mieter eine juristische Person oder eine Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bedingungen ihre Gültigkeit weiterhin.